Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen
1. Leistungen
(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter
Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind
diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte,
durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch
entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur
Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.
(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für
sorgfältige Auswahl.
(6) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019.
Diese sind auf www.amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln wider
sprechen, gehen die AGB Umzug 2021 den Logistik-AGB 2019 vor.
2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden
Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
4. Hinweispflichten des Absenders
(1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur
wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem.
§ 451 d Abs. 1 Ziff . 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes
ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen
Ungeeignetheit der Verpackung.
(2) Bei Verpackung durch den Möbelspediteur haftet dieser dann nicht für Transportschäden,
wenn Störungen an der Funktion des Umzugsgutes aufgrund der natürlichen oder
mangelhaften Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschließen sind, es sei denn,
der Absender hat diesbezüglich dem Möbelspediteur besondere Weisungen erteilt.
(3) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur
rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.
Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende,
zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche
Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien,
Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.
(4) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen
am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat
der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder
Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.
5. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
6. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in
Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur gemäß Ziff er 1. Abs. 1 zu richten.
7. Bestimmung des Umzugsgutes
Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender. Dieser hat sicherzustellen, dass keine
Gegenstände vertragswidrig mitgenommen werden, die nicht Umzugsgut des Absenders sind,
bzw. dass keine Gegenstände stehengelassen werden.
8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
(1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem.
Ziff ern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes
vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.
(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten
Wechselkurs abgerechnet.
(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten
des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen
Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung
auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach
den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
(4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe,
dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung
des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender
zu richten sind.
(5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
9. Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur
darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur
Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche
Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für
Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen;
den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container
gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekannt
zugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom
Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert
werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter
kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten
Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden,
dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages
und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen
erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk
entsprechende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis
oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es
sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt,
dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter
ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das
Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes
werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lager
schein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden
des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu
nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis
sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich
in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen
berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum
3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die
Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn
fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es
sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die
Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es
sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen
des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart.
Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.
10. Rücktritt und Kündigung
(1) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2
Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
(2) Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.
(3) Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder
(a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen
unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an
Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;
(b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung
auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind,
so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt
auch der Anspruch nach Ziffer 3. a. soweit die Beförderung für den Absender
nicht von Interesse ist.
11. Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche
aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung
des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.
12. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
13. Datenschutz
Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des
Möbelspediteurs.
14. Streitbeilegung
Es besteht weder die Bereitschaft, noch die Verpflichtung an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze
finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür
verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.
I. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.
II. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist
ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht
begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung
des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden,
die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden
als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das
Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
III. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so
ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme.
Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen
sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
IV. Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung
oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren
Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.
V. Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung des Umzugsgutes
durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem
Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen
an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,
sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung
der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, derzufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus
einer der unter a. bis g. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur
kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen
getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(3) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die durch Kernenergie und an
radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche
aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Möbelspediteur
nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
wird.
(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten
auch für das Personal des Möbelspediteurs.
VII. Ausführender Möbelspediteur
Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden
Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte
Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend
machen.
VIII. Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu
versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen
Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.
IX. Schadensanzeige
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende
wichtige Besonderheiten:
1. Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten
bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll
genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind
dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform
(E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.
2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen
dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls
detailliert in Textform, angezeigt werden.
3. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend
gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
4. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung
in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der
Anspruch andernfalls unter.
5. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer
detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden
Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.